Eine rechtliche Beurteilung
Es bestehen in Deutschland weder verfassungsrechtliche noch gesetzliche Bedenken gegen das Recht von gemeindewesen-orientierten Gruppen, ihr eigenes Geld zu vereinbaren und zu benutzen. Im Gegenteil: Regionale und lokale Geldsysteme wie der Kann Was sind aufgrund ihres vertragsfreiheitlichen Rechtsgeschäftes verfassungsrechtlich höher zu bewerten als gesetzliches Zahlungsmittel.
1. Bisher wurde vielfach behauptet und veröffentlicht, dass die folgenden gesetzlichen Bestimmungen dem Herausgeben eigenen Geldes entgegenstehen sollen:
1.1. Artikel 14 des Bundesbankgesetzes: Die deutsche Bundesbank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
1.2. Artikel 35 des Bundesbankgesetzes: Mit Freiheitsstrafen
bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr an Stelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu werden) ausgibt,
2. wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten Art zu Zahlungen verwendet.
1.3 Artikel 106 des Vertrages von Amsterdam (1997): Die
EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten zu genehmigen.
Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt.
Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind
die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel
gelten. Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Münzen.
1.4 Artikel 16 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB), der sich
inhaltlich auf den in Nummer 1.3 erwähnten Artikel 106 des Amsterdamer
Vertrages bezieht.
1.5 § 146 des Strafgesetzbuches: Mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr wird bestraft, wer 1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als
echt in den Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht
werde
2. Als erste Entgegnung auf die oben stehende Behauptung, dass es somit rechtlich
nicht zulässig sein soll, eigenes Geld herauszugeben, muß auf den
Rechtskommentar Hahn zu § 35 des Bundesbankgesetzes hingewiesen
werden. Hiernach wird die Ausgabe von Scheinen, die nur beim Einkauf in
bestimmten Geschäften in Zahlung gegeben werden können, selbst dann
nicht von § 35 des Bundesbankgesetzes erfasst
, wenn darauf
ein bestimmter Betrag angegeben wird. Das gilt auch für Geldersatz (Wertzeichen,
Urkunden), die diese Funktion nur für einen räumlich und personell
unbedeutenden und abgegrenzten Bereich haben.
Diese Voraussetzung für die Ausnahme vom § 35 dess Bundesbankgesetzes
erfüllt der KANN WAS. Die in der KANN
WAS-Gemeinschaft benutzten Scheine im Werte von 1, 5, 10 oder 20
KANN WAS können nur in bestimmten Geschäften
in Zahlung gegeben werden, nämlich nur in denjenigen, die ebenfalls der
Gemeinschaft angehören; in allen anderen Geschäften nicht.
Weiterhin gilt der KANN WAS auch nur für
eine räumlich und personell unbedeutende und abgegrenzte Region.
3. Wer nun eventuell äußern will, dass der Kommentar Hahn
nicht mehr als eben nur ein Kommentar sei und es vielleicht noch andere Kommentare
mit entgegengesetztem Inhalt gebe, dem kann mit einem zweiten Punkt entgegnet
werden.
Berhard Lietaer, ehemaliger belgischer Zentralbanker, erwähnt in seinem
Buch Das Geld der Zukunft, dass die europäische Kommission
selbst an der Finanzierung von 4 regionalen Komplementär-Währungsprojekten
beteiligt ist, zusammen Barataria-Projekte genannt:
1. das schottische ländliche elektronische Buchgeldsystem SOCS,
2. das irische ländliche Gutscheinsystem ROMA im Raum Conacht (an diesem Projekt ist auch Richard Douthwaite, einer der beiden Autoren des Buches Jenseits der Globalisierung Handbuch für ein lokales Wirtschaften beteiligt)
3. das niederländische elektronische Buchgeldsystem AMSTELNET in Amsterdam,
4. Das spanische elektronische Buchgeldsystem BICS in Vallecas in der Nähe von Madrid, organisiert von dem gemeinnützigen LA KALLE (Projekt 3. Sector)
Würde die EU-Kommission Geldprojekte finanziell unterstützen,
die sie selbst als für rechtlich nicht zulässig betrachtet?
4. Der rechtlich entscheidende Punkt, eigenes Geld zu benutzen, soll nun als
dritte Entgegnung beschrieben werden.
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, Das Grundgesetz, beginnt inhaltlich
mit dem Grundrechtekatalog, der nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(31/37) den Kern der freiheitlich- demokratischen Ordnung bildet.
Diese Grundrechte binden gemäß Artikel 1 (3) GG Gesetzgebung, Regierung,
Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, sie
sollen sozusagen als Schranken und Richtlinien der Staatstätigkeit die
Verfassungswirklichkeit und damit das gemeinwesenbezogene Leben der Bürger
prägen. Eines dieser Grundrechte der Bürger das Hauptfreiheitsrecht
steht in Artikel 2 Abs. 1 GG:
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
sofern er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Dieses Grundrecht bringt die in der Menschenwürde enthaltene Komponente
der freien Entfaltung des Menschen zum Ausdruck und führt insoweit die
Freiheitlichkeit als Leitprinzip in die Verfassungsordnung ein (Hamann/Lenz).
Die allgemeine Handlungsfreiheit ist gemäß Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (1,273; 6,36, 74,151) umfassender Ausdruck der persönlichen
Freiheitssphäre und zugleich Ausgangspunkt aller subjektiven Abwehrrechte
des Bürgers gegen Eingriffe des Staates.
Was hat das nun alles mit der rechtlichen Möglichkeit, eigenes Geld zu
vereinbaren und zu benutzen, zu tun?
Sehr viel! Denn nach entsprechenden Entscheidungen wiederum des höchsten
bundesrepublikanischen Gerichts (8, 328; 89, 61 : 95, 303 ff) zählt zu
dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch die Vertragsfreiheit.
Selbstverständlich in den Schranken: Rechte anderer, verfassungsmäßige
Ordnung, Sittengesetz.
Vertragsfreiheit! Kennzeichnend für das Geld-, Kredit- und Währungswesen
ist zwar die staatliche, öffentlich-rechtliche Ordnung dieses zentralen
Wirtschaftssektors, aber beim Benutzen von Geld (Kauf, Leihen, Schenken) sowie
bei der Gewährung von Krediten werden zwischen den beteiligten Menschen
Verträge abgeschlossen. Auch dann, wenn ich meine Brötchen
beim Bäcker einkaufe, schließe ich mit dem Bäcker rechtlich
einen Kaufvertrag ab. Durch diese Willenserklärungen ich möchte
haben und zahle / ich biete an und gebe auch in mündlicher
Form und durch den Austausch Geld/Ware, kommt ein Rechtsgeschäft zustande.
Und diese Verträge sind nicht öffentlich-rechtlicher, sondern zivilrechtlicher
Natur. Deshalb sind die rechtlichen Bestimmungen über Kauf, Vertrag, Leihe,
Tausch, Darlehen, Pacht und vieles mehr auch das gesamte Zinswesen!
in der sog. Verfassung des Zivilrechts, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, geregelt.
Welche Pflichten bestehen nun z.B. bei einem Kauf? Nach § 433 BGB wird
durch den Kaufvertrag
der Verkäufer einer Sache verpflichtet,
dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu
verschaffen
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Das sind Pflichten. Inhalt des Kaufvertrages ist demnach, auch den Kaufpreis
zu vereinbaren. Das geschieht überwiegend durch stillschweigende Akzeptanz
des Käufers über den ausgeschilderten Preis oder durch einen Handel
über den Preis der Ware.
Unter Umständen ist der Preis auch Null, wenn der Verkäufer
die Sache beim Verhandeln mit dem Käufer letzlich verschenkt. Bei der Ausübung
ihrer Rechte, den Kaufpreis zu vereinbaren, bekommt nun auch das Grundrecht
der Vertragsfreiheit seine Bedeutung. Nämlich Verkäufer und Käufer
können als Kaufpreis auch 1 Sack Kartoffeln vereinbaren. Es
ist jedenfalls überhaupt nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass der Kaufpreis
mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel dem Euro zu zahlen
ist (§ 244 BGB lässt sogar die Zahlung in ausländische Währung
zu, also z.B. in Rubel, Yen oder Lei). Das kann auch nicht vorgeschrieben sein,
denn die Zahlung des Kaufpreises ist gemäß § 433 BGB in die
Vertrags- und Vereinbarungsfreiheit der Beteiligten gestellt! Und somit können
z.B. die Brötchen mit dem bezahlt werden, was Verkäufer und Käufer
selbst als Zahlungsmittel vereinbaren, z.B. mit dem nicht gesetzlichen Zahlungsmittel
KANN WAS! Dies ist auch abzuleiten, z.B.
aus dem §364 BGB: Das Schuldverhältnis (z.B. Zahlung des Kaufpreises)
erlischt, wenn der Gläubiger (z.B. der Verkäufer) eine andere Sache
als die geschuldete Leistung (z.B. KANN WAS
anstelle Euro) an Erfüllung statt annimmt!
Haben nun die Beteiligten bei ihrer Vereinbarung z.B. KANN
WAS als Zahlungsmittel und nicht das gesetzliche
zu benutzen, gegen die Rechte anderer, gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen? Eindeutig: Nein.
Im Gegenteil: Aus dem oben dargestellten ergibt sich, dass die verfassungsmäßige
Ordnung den Bürgern die Freiheit gibt, als Zahlungsmittel dasjenige zu
benutzen, was zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wird
und erst dann, wenn sie dabei ihre Kreativität nicht haben walten lassen
(wollen), wenn sie nichts Spezielles vereinbart haben, erst dann können
sie auch das Angebot des Gesetzgebers annehmen und stillschweigend vereinbaren:
Der Kaufpreis soll in Euro bezahlt werden! Ausfluß des Grundrechts auf
Vertragsfreiheit ist und jetzt wird es ganz deutlich: Das gesetzliche
Zahlungsmittel kann nachrangig benutzt werden!
Durchaus in dem Sinne von dem Wortlaut des § 246 BGB (Gesetzlicher Zinssatz):
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so
sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist!
Und das nicht der KANN WAS, sondern die
EZB- und Bundesbank-Autonomie und damit auch der Euro verfassungswidrig sind,
das hat der Verfasser dieser rechtlichen Beurteilung bereits an anderer Stelle
beschrieben.
Ergo: Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das die gestalterische
Freiheit der zivilrechtlichen Verträge beinhaltet, ist Grundlage für
gemeinwesenorientierte Gruppen, ihr eigenes Geld zu vereinbaren und zu benutzen.
Und: Gemäß Artikel 1(3) GG bindet dieses Grundrecht die Gesetzgebung,
die Regierung und die Verwaltung sowie die Rechtsprechung unmittelbar, d.h.
Gesetze, die den vertraglichen Zahlungsverkehr regeln, müssen das Recht
auf die inhaltliche Gestaltungsfreiheit von Verträgen beachten.
5. Zu § 146 des Strafgesetzbuches ist zu sagen: Mit der Herausgabe des
KANN WAS wird
Geld nicht nachgemacht, sondern ganz anderes und neues in Umlauf gebracht. Und
in diesem Sinne und im Sinne des oben gesagten bedeutet das auch: Wer den KANN
WAS nachmacht oder fälscht, macht
sich gemäß § 146 des Strafgesetzbuches strafbar. Denn im Gegensatz
zu den Gesetzen, die in den Nummern 1.1 bis 1.4 genannt sind, spricht der §
146 StGB nicht vom gesetzlichen Zahlungsmittel, sondern allgemein
von Geld und der KANN WAS
ist Geld!
6. Als letzte Entgegnung soll hingewiesen werden auf den KANN
WAS und die KANN
WAS-Gemeinschaft als soziales Kunstwerk und als soziale Plastik. Hierbei
wird von einem Erweiterten Kunstbegriff ausgegangen, wie ihn Joseph
Beuys entwickelt und wie ihn das Bundesverfassungsgericht definiert hat.
Beuys entwicklet den erweiterten Kunstbegriff, indem er sichtbar macht, dass
jeder Mensch mit seinen in ihm selbst vorhandenen schöpferischen Fähigkeiten
und mit seiner Gestaltungsfreiheit ein (potentieller) Künstler ist, der
z.B. bis zu den Arbeitsplätzen hin und bis in das Gesetzgebungsverfahren
hinein zusammen mit anderen Menschen (Künstlern) seine Lebensordnung gestalten
kann bzw. heute muß. Beuys kommt dabei zu der Kernaussage:
KUNST = KREATIVITÄT = KAPITAL
Hier wird ein ganz anderer Kapitalbegriff gedacht, als der, den wir gewohnt
sind, der es aber wert wäre nachgedacht zu werden, nämlich: Das eigentliche
Kapital der Menschen sind ihre schöpferischen Fähigkeiten, die sich
frei verbinden können mit den Fähigkeiten anderer Menschen.
Das Bundesverfassungsgericht hat unabhängig von Beuys in
mehreren Entscheidungen diesen erweiterten Kunstbegriff wie folgt definiert:
Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie
schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse
und Gedanken des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache
zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden.
Der Kunstbegriff ist nicht auf die klassischen Gegenstände (Malerei, Bildhauerei,
Musik, Dichtkunst) beschränkt. In Anbetracht der Tendenz in der Kunst,
starre Formen und Konventionen zu überwinden, kann nur ein weiter Kunstbegriff
zu angemessenen Lösungen führen. Das folgt auch daraus, dass eine
wertende Einengung des Begriffs Kunst mit der umfassenden Freiheitsgarantie
des Artikels 5 (3) GG (Die Kunst ist frei) nicht zu vereinbaren
ist.
Die umfassend und vorbehaltlos garantierte Kunstfreiheit betrifft nicht nur
die künstlerische Betätigung selbst, sondern auch die Darbietung und
Verbreitung des Kunstwerks.
Damit enthält Artikel 5 (3) GG ein Freiheitsrecht für alle Kunstschaffenden
und alle an der Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken beteiligten, das
sie vor Eingriffen der öffentliche Gewalt in den künstlerischen Bereich
schützt. Auch die Werbung für ein Kunstwerk ist mit geschützt.
Aus Sinn und Zweck der Kunstfreiheitsgarantie ergibt sich für die staatliche
Gewalt das Verbot, auf Methode, Inhalt und Tendenzen der künstlerischen
Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum
einzuengen oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffungsprozeß
vorzuschreiben. Kunst mit auch eindeutiger politischer Absicht unterliegt der
grundrechtlichen Gewährleistung nach Artikel 5 (3) GG. Treffen Kunst und
Meinungsäußerungen zusammen (sog. engagierte Kunst), bleibt Artikel
5 Abs. 3 die maßgebliche Norm.
Entscheidungen aus: 30, 188 ff; 83, 138; 67, 224 ff; 81, 305; 77, 251; 75,
377.
Dieses in Artikel 5 (3) GG verankerte umfassend garantierte Recht der Kunstfreiheit
als subjektives Freiheitsrecht verbietet es somit der staatlichen Gewalt, in
die gestalterischen Freiheitsrechte der Menschen, die innerhalb einer Gemeinschaft
den aus ihren eigenen schöpferischen und künstlerischen Gestaltungskräften
entwickelten KANN WAS benutzten, einzugreifen!
Manfred Steinbach
Institut für soziale Ökologie
Weißenburgerstraße 29
28211 Bremen

