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Eine steuerliche Beurteilung

by admin last modified 2005-05-30 01:39

In den Ausführungen von Manfred Steinbach, Institut für soziale Ökologie, ist aus rechtlicher Sicht zu der Problematik der Kann Was -Währung Stellung genommen worden, wobei auf das Währungsmonopol im Bundesbankgesetz Bezug genommen wurde. Diese rechtliche, d.h. an den Gesetzen orientierte Definition des Währungsbegriffs, ist in der steuerlichen Bewertung der zugrundeliegenden Entgelte einerseits flexibler zu handhaben, anderseits aber auch – wie das Rechnungsprinzip §§ 14,15 UstG zeigen wird, an strenge Vorschriften gebunden.

Wirtschaftliche Betrachtungsweise des Ertragssteuerrechts

So wie letzlich die Währung als definierte Tauschrelation, ob in DM-oder Euro-Festlegung, eine Konvention darstellt, ist auch die KANN WAS -Währung als nicht in DM/Euro festgelegte Tauschrelation aus wirtschaftlicher Sicht dem freien Spiel der KANN WAS-Vertragspartner ausgesetzt; mit anderen Worten handelt es sich dabei um Güter- und Dienstleistungsentgelte aus gegenseitigem Tausch, die mit sogenannten „Sachwerten“ des Ertragssteuerrechts zu bewerten sind. Diese liegen in sehr vielen Ausprägungsformen als Sachwerte für Kost und Unterbringung im Lohnsteuerrecht, dem Wert von Kantinenmahlzeiten, der Radio- und Fernsehgeräteüberlassung, der PKW-Nutzung, der Wohnüberlassung etc. vor. Grundprinzip der Bewertng ist nach § 8 Ab.II+III EstG eine Wertfestsetzung nach möglichst objektiven Gesichtspunkten, d.h. eine nicht nach der subjektiven Meinung der Vertragspartner, sondern die nach Konventionen wie Vergleichsmieten, bei Rabatten nach den üblichen Marktpreisen, bei Kantinenmahlzeiten nach den Kosten der Erstellung der Mahlzeiten orienterte Wertfestsetzung. Aufgrund der vielfachen Bewertungsanlässe ist zur Vereinfachung auch eine amtl. Sachbezugswertfeststellung für besonders häufige Sachzuwendungen (LStR, §71III SGB IV) und eine Anpassung im jährlichen Abstand vorgesehen.

Insoweit obliegt es den KANN WAS-Vertragsparteien Begründungen für ihre Tauschrelationen auf objektiver Basis nachzuweisen, wobei aber grds. die amtlichen Werte oder üblichen Vergleichswerte zugrundegelegt werden sollten, die den Kriterien der §§ 8II,III EstG entsprechen müssten.

Wertmindernde Umstände sind aus steuerlicher Sicht grds. zulässig (z.B. übliche Preisnachlässe, die in den Lohnsteuerrichtlinien mit 4% angegeben sind – LStR 31III,9-)

Abgabenrechtliche Gesichtspunkte

Die von den KANN WAS-Vertragsparteien festgelegten und nach diesen Grundsätzen vereinbarten Preise, sind sodann aus Dokumentationsgründen in Euro-Werte umzurechnen, wobei dies in den steuerlich geltenden Buchführungskonventionen

– in Form einer geordneten Belegsammlung (Gewinn von DM 48.000/ Euro 25.000)
– in einer Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnungsform sowie einer Einnahmen-Überschussrechnung
oder auch
– in der Lanwirtschaft üblichen Pauschlierungsform (§§ 51 EstDV, 13 a EstG)

Z.Zt. werden Erleichterungsregelungen für die Dokumentation der Geschäftsvorfälle von Kleingewerbebetrieben gesetzlich vorbereitet. Stichwort: Pauschale Gewinnermittlung u.ä..

Umsatzsteuerliche Fragen
Das Umsatzsteuerrecht ist in Anknüpfung an die soeben erläuterten Dokumentationspflichten (§ 141 AO) am Begriff der Rechnung orientiert und sagt hierzu im § 14 UstG: „Rechnung ist im Umsatzsteuerlichen Sinn jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Urkunde die Überschrift Rechnung trägt.“

Weiterhin heißt es in § 15 Abs.1 Nr.1 UstG:
„Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.) die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen
2.) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer
3.) die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb“.

In dieser zentralen Vorschrift des Umsatzsteuerrechtes ist auch der Schlüssel für die Abrechnung der KANN WAS-Vertragsparteien angesprochen, d.h. in den Rechnungen muß der KANN WAS 1:1 in Euro umgerechnet werden und der Vorsteuerbetrag gesondert in der Euro-Wertrelation angeführt werden. Eine KANN WAS-Relation ist hier aus formellen gründen nicht möglich und führt zur Versagung des Vorsteuerabzuges.

Ein weiteres Problem stellen die eventuellen Leistungsbeziehungen aufgrund der Mitgliedsbeiträge im KANN WAS-Verbund zwischen den Vertragspartnern und dem Initiator Dr. Frank Schepke dar. Während die ältere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hier auf die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen abstellt, wird in der jüngeren Rechtsprechung primär auf Leistungsmerkmale abgestellt. Insoweit ist die „Verwaltungsleistung“ des Initiators als Leistung im Umsatzsteuerrecht anzusehen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Lohnsteuerliche Schlußfolgerungen
Ausgehend von der anfangs angesprochenen Tauschrelation der Vertragspartner ist auch der Fall denkbar, dass eine Leistungsabrechnung nicht auf beiden Seiten durch Unternehmer sondern quasi als unselbständige Tätigkeit mit Verrechnung nach den Sachwerten des Lohnsteuerrechtes für Kost und Logis oder durch eine gesonderte Sachleistungsbewertung durchgeführt wird. Diese Leistung wäre im lohnsteuerlichen Sinn als Sachbezug anzusehen und somit der Lohnsteuer (wohlgemerkt: in Euro) zu unterwerfen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das KANN WAS-Währungssystem als regionales Tauschsystem steuerlich durchaus anerkannt wird, wenn die den KANN WAS-Relationen zugrundeliegenden Bewertungen nachvollziehbar und durch am Markt übliche Werte nach Umrechnung in Euro repräsentiert werden. Die Wertumrechung in Euro muß allerdings in einer zweiten Stufe erfolgen, wobei je nach Buchführungs- bzw. Dokumentationsform eine zentrale Erfassung und Bewertung durch Buchhaltung, Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung und die Überschussrechnung oder durch „nachgelagerte Dokumentation“ bei der jährl. Einkunftsermittlung erfolgen muß.

Umsatzsteuerlich ist aufgrund der Formvorschriften der §§ 14, 15 UstG eine schriftlich oder elektronisch gesonderte Berechnung des Entgeltes für KANN WAS in Euro mit Vorsteuerausweis vorzunehmen, da sonst das Finanzamt die empfangenen Vorsteuerbeträge nicht anerkennen wird und dennoch für die Leistungserbringung Umsatzsteuer aus den „Sachwerten“ herausrechnet, die dann auch abzuführen ist. Hier könnte bei nichtbeachten der Formvorschriften eine erhebliche Gefahrenquelle bestehen.

Neben den Gefahren sollte man aber auch sehr deutlich sagen, dass mit dem KANN WAS oder anderen Regionalwährungen dem für die Volkswirtschaft negativen Trend zur „Schattenwirtschaft“ effektiv entgegengetreten wird und durch die Selbstorganisation und Wertfindungsarbeit bei der Festsetzung der KANN WAS-Entgelte ein meßbarer Beitrag zur Vermehrung des Sozialproduktes definiert wird, der auch in steuerlichen Kategorien erfasst und bewertet wird, was gerade nicht bei der Schattenwirtschaft der Fall ist.

Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
Joachim Heinrich Scheunemann
Am Hellteich 26,
23619 Zarpen


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