Eine steuerliche Beurteilung
In den Ausführungen von Manfred Steinbach, Institut für soziale Ökologie, ist aus rechtlicher Sicht zu der Problematik der Kann Was -Währung Stellung genommen worden, wobei auf das Währungsmonopol im Bundesbankgesetz Bezug genommen wurde. Diese rechtliche, d.h. an den Gesetzen orientierte Definition des Währungsbegriffs, ist in der steuerlichen Bewertung der zugrundeliegenden Entgelte einerseits flexibler zu handhaben, anderseits aber auch – wie das Rechnungsprinzip §§ 14,15 UstG zeigen wird, an strenge Vorschriften gebunden.
So wie letzlich die Währung als definierte Tauschrelation,
ob in DM-oder Euro-Festlegung, eine Konvention darstellt, ist auch die KANN
WAS -Währung
als nicht in DM/Euro festgelegte Tauschrelation aus wirtschaftlicher Sicht dem
freien Spiel der KANN WAS-Vertragspartner
ausgesetzt; mit anderen Worten handelt es sich dabei um Güter- und Dienstleistungsentgelte
aus gegenseitigem Tausch, die mit sogenannten Sachwerten des Ertragssteuerrechts
zu bewerten sind. Diese liegen in sehr vielen Ausprägungsformen als Sachwerte
für Kost und Unterbringung im Lohnsteuerrecht, dem Wert von Kantinenmahlzeiten,
der Radio- und Fernsehgeräteüberlassung, der PKW-Nutzung, der Wohnüberlassung
etc. vor. Grundprinzip der Bewertng ist nach § 8 Ab.II+III EstG eine Wertfestsetzung
nach möglichst objektiven Gesichtspunkten, d.h. eine nicht nach der subjektiven
Meinung der Vertragspartner, sondern die nach Konventionen wie Vergleichsmieten,
bei Rabatten nach den üblichen Marktpreisen, bei Kantinenmahlzeiten nach
den Kosten der Erstellung der Mahlzeiten orienterte Wertfestsetzung. Aufgrund
der vielfachen Bewertungsanlässe ist zur Vereinfachung auch eine amtl.
Sachbezugswertfeststellung für besonders häufige Sachzuwendungen (LStR,
§71III SGB IV) und eine Anpassung im jährlichen Abstand vorgesehen.
Insoweit obliegt es den KANN WAS-Vertragsparteien
Begründungen für ihre Tauschrelationen auf objektiver Basis nachzuweisen,
wobei aber grds. die amtlichen Werte oder üblichen Vergleichswerte zugrundegelegt
werden sollten, die den Kriterien der §§ 8II,III EstG entsprechen
müssten.
Wertmindernde Umstände sind aus steuerlicher Sicht grds. zulässig
(z.B. übliche Preisnachlässe, die in den Lohnsteuerrichtlinien mit
4% angegeben sind LStR 31III,9-)
Abgabenrechtliche Gesichtspunkte
Die von den KANN WAS-Vertragsparteien festgelegten
und nach diesen Grundsätzen vereinbarten Preise, sind sodann aus Dokumentationsgründen
in Euro-Werte umzurechnen, wobei dies in den steuerlich geltenden Buchführungskonventionen
in Form einer geordneten Belegsammlung (Gewinn von DM 48.000/ Euro 25.000)
in einer Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnungsform sowie einer Einnahmen-Überschussrechnung
oder auch
in der Lanwirtschaft üblichen Pauschlierungsform (§§ 51 EstDV, 13 a EstG)
Z.Zt. werden Erleichterungsregelungen für die Dokumentation
der Geschäftsvorfälle von Kleingewerbebetrieben gesetzlich vorbereitet.
Stichwort: Pauschale Gewinnermittlung u.ä..
Umsatzsteuerliche Fragen
Das Umsatzsteuerrecht ist in Anknüpfung an die soeben erläuterten
Dokumentationspflichten (§ 141 AO) am Begriff der Rechnung orientiert und
sagt hierzu im § 14 UstG: Rechnung ist im Umsatzsteuerlichen Sinn
jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über
eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger
abrechnet, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Urkunde die Überschrift
Rechnung trägt.
Weiterhin heißt es in § 15 Abs.1 Nr.1 UstG:
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1.) die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen
2.) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer
3.) die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
In dieser zentralen Vorschrift des Umsatzsteuerrechtes ist auch
der Schlüssel für die Abrechnung der KANN
WAS-Vertragsparteien angesprochen, d.h. in den Rechnungen muß
der KANN WAS 1:1 in Euro umgerechnet werden
und der Vorsteuerbetrag gesondert in der Euro-Wertrelation angeführt werden.
Eine KANN WAS-Relation ist hier aus formellen
gründen nicht möglich und führt zur Versagung des Vorsteuerabzuges.
Ein weiteres Problem stellen die eventuellen Leistungsbeziehungen aufgrund der
Mitgliedsbeiträge im KANN WAS-Verbund
zwischen den Vertragspartnern und dem Initiator Dr. Frank Schepke dar. Während
die ältere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hier auf die gesellschaftsrechtlichen
Beziehungen abstellt, wird in der jüngeren Rechtsprechung primär auf
Leistungsmerkmale abgestellt. Insoweit ist die Verwaltungsleistung
des Initiators als Leistung im Umsatzsteuerrecht anzusehen und der Umsatzsteuer
zu unterwerfen.
Lohnsteuerliche Schlußfolgerungen
Ausgehend von der anfangs angesprochenen Tauschrelation der Vertragspartner
ist auch der Fall denkbar, dass eine Leistungsabrechnung nicht auf beiden Seiten
durch Unternehmer sondern quasi als unselbständige Tätigkeit mit Verrechnung
nach den Sachwerten des Lohnsteuerrechtes für Kost und Logis oder durch
eine gesonderte Sachleistungsbewertung durchgeführt wird. Diese Leistung
wäre im lohnsteuerlichen Sinn als Sachbezug anzusehen und somit der Lohnsteuer
(wohlgemerkt: in Euro) zu unterwerfen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das KANN
WAS-Währungssystem als regionales Tauschsystem steuerlich durchaus
anerkannt wird, wenn die den KANN WAS-Relationen
zugrundeliegenden Bewertungen nachvollziehbar und durch am Markt übliche
Werte nach Umrechnung in Euro repräsentiert werden. Die Wertumrechung in
Euro muß allerdings in einer zweiten Stufe erfolgen, wobei je nach Buchführungs-
bzw. Dokumentationsform eine zentrale Erfassung und Bewertung durch Buchhaltung,
Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung und die Überschussrechnung oder durch
nachgelagerte Dokumentation bei der jährl. Einkunftsermittlung
erfolgen muß.
Umsatzsteuerlich ist aufgrund der Formvorschriften der §§ 14, 15 UstG
eine schriftlich oder elektronisch gesonderte Berechnung des Entgeltes für
KANN WAS in Euro
mit Vorsteuerausweis vorzunehmen, da sonst das Finanzamt die empfangenen Vorsteuerbeträge
nicht anerkennen wird und dennoch für die Leistungserbringung Umsatzsteuer
aus den Sachwerten herausrechnet, die dann auch abzuführen
ist. Hier könnte bei nichtbeachten der Formvorschriften eine erhebliche
Gefahrenquelle bestehen.
Neben den Gefahren sollte man aber auch sehr deutlich sagen, dass mit dem KANN
WAS oder anderen Regionalwährungen
dem für die Volkswirtschaft negativen Trend zur Schattenwirtschaft
effektiv entgegengetreten wird und durch die Selbstorganisation und Wertfindungsarbeit
bei der Festsetzung der KANN WAS-Entgelte
ein meßbarer Beitrag zur Vermehrung des Sozialproduktes definiert wird,
der auch in steuerlichen Kategorien erfasst und bewertet wird, was gerade nicht
bei der Schattenwirtschaft der Fall ist.
Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
Joachim Heinrich Scheunemann
Am Hellteich 26,
23619 Zarpen

